OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2013
III-1 RBs 152/13
Normen:
StVO § 49; StVO § 41 Abs. 2; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 2a; BKatV § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 529

Anforderungen an die Verhängung eines FahrverbotsVoraussetzungen für die Annahme und Darlegung eines Härtefalls beim Fahrverbot

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen III-1 RBs 152/13

DRsp Nr. 2013/18177

Anforderungen an die Verhängung eines FahrverbotsVoraussetzungen für die Annahme und Darlegung eines Härtefalls beim Fahrverbot

1. Verhängt der Tatrichter ein Fahrverbot, muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass sich der der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist.2. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Härtefall" vorliegt, der der Verhängung eines Fahrverbots nach der BKatV entgegensteht, hat das Tatgericht im Allgemeinen Ausführungen zu der Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen.3. Eine Verpflichtung, nähere Feststellungen dazu zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines Härtefalls beruft und das Gericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs damit in den Entscheidungsgründen befassen muss.

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 49; StVO § 41 Abs. 2; § ;