OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.05.2010
5 Ss 198/10
Normen:
StGB § 316;
Fundstellen:
NZV 2011, 412
VRR 2010, 269
Vorinstanzen:
AG Biberach, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Js 17768/09

Anforderungen an die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 5 Ss 198/10

DRsp Nr. 2011/3770

Anforderungen an die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt, weshalb auch bei einem weit über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann, auch wenn dieses nahe liegen mag.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 1. März 2010 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Biberach

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Biberach verurteilte den Angeklagten am 1. März 2010 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,-- €. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von noch sieben Monaten festgesetzt.

Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter Ziffer II. folgende Feststellungen getroffen: