OLG Hamm - Urteil vom 24.06.2015
20 U 255/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Fundstellen:
VersR 2016, 239
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 86/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer KapitallebensversicherungWirksamkeit bei Verweis wegen der Einzelheiten auf eine Stelle in Allgemeinen Informationen

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 255/13

DRsp Nr. 2016/3816

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung Wirksamkeit bei Verweis wegen der Einzelheiten auf eine Stelle in "Allgemeinen Informationen"

1. Eine im Versicherungsschein drucktechnisch hervorgehobene Belehrung über das Widerspruchsrecht kann auch dann den Anforderungen des § 5a II VVG aF genügen, wenn sie wegen Einzelheiten (rechtzeitige Absendung genügt) ausdrücklich auf eine ohne weiteres auffindbare Stelle in "Allgemeinen Informationen" verweist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge nebst kapitalisierter Nutzungszinsen und weiterer Zinsen aus einer im Jahre 2007 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W AG, genommenen fondsgebundenen Rentenversicherung nach einem mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2013 erklärten "Widerruf".

1.) 2.) a) b) c) d)