OLG Brandenburg - Urteil vom 11.03.2015
11 U 110/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 337/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 11 U 110/14

DRsp Nr. 2015/5323

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung

1. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. 2. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss nicht im Versicherungsschein selbst, sondern kann auch in Policenbegleitschreiben erfolgen. 3. Eine in erkennbarem Fettdruck im Text des Policenbegleitschreibens erfolgte Belehrungen genügt den Anforderungen des § 5a Abs.1 S. 1 VVG a.F.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 6 O 337/13, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil sowie dieses Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines durch vorangegangene Kündigung beendeten Lebensversicherungsvertrags, der nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen ist.