OLG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2015
11 U 32/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 224/12

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 11 U 32/14

DRsp Nr. 2015/12081

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. 2. Ein Versicherungsnehmer kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht mehr auf die angebliche Unwirksamkeit des Vertrages stützen und daraus Bereicherungsansprüche ableiten, wenn er diesen jahrelang durchgeführt hat, nachdem er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. 3. Ist die Widerspruchsbelehrung in das Policenbegleitschreiben aufgenommen, so ist den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung genügt, wenn diese als einziger Textabschnitt im Kursivdruck gehalten ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Januar 2014 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 11. April 2014 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der klägerischen Berufung die Klage insgesamt abgewiesen, soweit das Landgericht darüber erkannt hat.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 88 % und der Beklagten 12 % zur Last. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.