OLG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2015
11 U 101/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 65/12

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 11 U 101/14

DRsp Nr. 2015/12078

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung verstößt nicht europäisches Gemeinschaftsrecht. 2. Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, so widerspricht es Treu und Glauben, wenn sich der Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Vertrages dessen angebliche Unwirksamkeit stützt, um daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. 3. Den Anforderungen an die inhaltliche und drucktechnische Ausgestaltung der Widerspruchsbelehrung ist genügt, wenn diese sich in dem ersten, direkt an den Versicherungsnehmer gerichteten Schreiben befindet, das dies, in der in der Hand hält, bevor er die übersandten Unterlagen durchsieht und die Belehrungen in ausreichend großem Schrifttyp und in Fettdruck gehalten ist, so dass der Blick eines verständigen Versicherungsnehmers durchschnittlichen Bildungsstandes zugleich darauf fällt. Dass der Adressat der Widerrufserklärung nicht benannt ist unbeachtlich, da sich ohne Weiteres erschließt, dass dieser an den im Anschreiben genannten Vertragspartner zu richten ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Mai 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 3 O 65/12, wird zurückgewiesen.