OLG Köln - Urteil vom 16.10.2015
20 U 107/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 271/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages (hier: fondsgebundene Rentenversicherung) nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 16.10.2015 - Aktenzeichen 20 U 107/15

DRsp Nr. 2016/16587

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages (hier: fondsgebundene Rentenversicherung) nach dem sog. Policenmodell

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist genügt, wenn die Belehrung in dem lediglich zwei Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck und Unterstreichung vom sonstigen Text, der sonst keine fettgedruckten Abschnitte enthält, deutlich abgehoben ist. 2. § 5a Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 271/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;

Gründe

I.

1. 2.