OLG Köln - Urteil vom 22.12.2015
20 U 147/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 471/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 147/15

DRsp Nr. 2016/17005

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

Es ist unschädlich, wenn die Belehrung über das Widerspruchsrecht bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell nicht ausdrücklich erwähnt, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. beginnt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Belehrung klarstellt, dass die Widerspruchsfrist erst nach "Überlassung der Unterlagen" beginnt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 471/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.