OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.09.2020
12 U 6/19
Normen:
VVG § 5a 29.07.1994;
Fundstellen:
MDR 2020, 1445
NJW-RR 2020, 1362
VersR 2020, 1371
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 104/18

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem Policenmodell

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 6/19

DRsp Nr. 2020/14930

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem Policenmodell

1. Bei unter Geltung des § 5 a VVG a. F. im Policenmodell abgeschlossenen reinen Berufsunfähigkeitsversicherungen erlosch auch bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Ein "ewiges" Widerspruchsrecht besteht nicht.2. Zu der Frage, ob eine Zusatzversicherung zur Lebensversicherung vorliegt, wenn im Rahmen eines "Vorsorgemanagements" der Versicherungsmaklerin als "Bausteine" die Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherungen beantragt wurden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.12.2018, Az. 2 O 104/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a 29.07.1994;

Gründe

I.