OLG Köln - Urteil vom 04.12.2015
20 U 160/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 54/15

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 160/15

DRsp Nr. 2016/15392

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell genügt eine Belehrung, wonach der Versicherungsnehmer "innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen" kann, den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere reicht der Hinweis auf die "Überlassung der Unterlagen" aus, wenn sich aus dem weiteren Zusammenhang des Policenbegleitschreibens ergibt, dass es sich um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. August 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 54/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VAG § 10a;

Gründe

I.