OLG Köln - Urteil vom 17.04.2015
20 U 228/14
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem AntragsmodellAnforderungen an die drucktechnische Hervorhebung

OLG Köln, Urteil vom 17.04.2015 - Aktenzeichen 20 U 228/14

DRsp Nr. 2017/896

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem Antragsmodell Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung

1. Die Rücktrittsbelehrung "Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 Abs. 1 AVB)." genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen gem. § 8 Abs. 5 S. 2 VVG a.F. 2. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung ist genügt, wenn sie unter die Überschrift "Wichtige Hinweise" gestellt, vollständig in Fettdruck gehalten und zudem umrahmt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. November 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 6/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

1. 2.