OLG Köln - Teilurteil vom 27.02.2015
20 U 183/14
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; VAG § 10a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 190/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem Policemodell

OLG Köln, Teilurteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 183/14

DRsp Nr. 2018/16276

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem Policemodell

1. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung gehört eine Tabelle über garantierte Rückkaufwerte nicht zu den für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlichen Verbraucherinformationen. 2. Dass die Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite der ersten Seite der Versicherungspolice abgedruckt ist, ist unschädlich. 3. Wird der seinerzeit maßgebende Gesetzestext wiedergegeben, so ist der Hinweis auf die Jahresfrist gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. unschädlich. 4. Die Ausübung des Widerspruchsrechts stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Versicherungsnehmer sich nach fast 14-jähriger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit beruft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 190/14 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 6.487,09 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten betrifft.

Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage wird die Berufung insgesamt zurückgewiesen, soweit die Klägerin Ansprüche auf einen Mindestrückkaufswert bzw. auf den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung ohne Verrechnung von Abschlusskosten verfolgt.