OLG Dresden - Urteil vom 29.11.2016
4 U 677/16
Normen:
VVG § 5a; VAG § 10a Anlage D;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 583/15

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen LebensversicherungZulässigkeit des Verweises auf die Anlage D zu § 10a VAG hinsichtlich des Inhalts der VerbraucherinformationenRechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs bei Abtretung und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung zur Kreditsicherung

OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 4 U 677/16

DRsp Nr. 2017/734

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung Zulässigkeit des Verweises auf die Anlage D zu § 10a VAG hinsichtlich des Inhalts der Verbraucherinformationen Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs bei Abtretung und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung zur Kreditsicherung

1. Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG, die für den Inhalt der Verbraucherinformationen auf § 10a VAG Anlage D verweist, ist ausreichend. 2. Der Belehrung über eine Bindefrist bedarf es beim Zustandekommen eines Versicherungsvertrages im Policenmodell nicht. 3. Besonders gravierende Umstände, die auch bei einer unwirksamen Belehrung zu einer Verwirkung des Widerspruchsrecht führen können, liegen auch dann vor, wenn die Rechte aus einer Lebensversicherung zunächst zur Kreditsicherung abgetreten werden, nach einer Umfinanzierung aber eine Rückabtretung an den Versicherungsnehmer erfolgt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 22.03.2016 - 8 O 583/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.