OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.02.2015
7 U 49/14
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 156/13

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 7 U 49/14

DRsp Nr. 2016/8672

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Das sog. Policenmodell, bei dem dem Versicherungsnehmer einer Kapital bildenden Lebensversicherung die notwendigen Verbraucherinformationen erst mit Übersendung der Versicherungspolice zur Verfügung gestellt werden, ist europarechtskonform. 2. Besteht ein Widerspruchsrecht des Verbrauchers nicht, weil er von diesem nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 5a VVG a.F. Gebrauch gemacht hat und die Belehrung über das Widerspruchsrecht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, steht dem Versicherungsnehmer im Falle vorzeitiger Kündigung lediglich ein Anspruch auf Herauszahlung des Rückkaufswerts der Kapitallebensversicherung zu. 3. Auch wenn die AVB-Klauseln über die Zillmerung und die Berechnung des Rückkaufswerts unwirksam waren, verbleibt es grundsätzlich bei der Berechnung des Rückkaufswerts auf der Grundlage der unwirksamen Regelungen, wobei der Rückkaufswert auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages einen Mindestwert nicht unterschreiten darf. 4. Dem Versicherungsnehmer steht auch kein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Versicherer zu, weil einem solchen umfassenden Anspruch berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Versicherers entgegen stehen.

Tenor