OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2015
I-4 U 46/13
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.02.2013

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen I-4 U 46/13

DRsp Nr. 2016/13468

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

Die Belehrung über den Lauf der Widerspruchsfrist beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell ist unwirksam, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist auf den Tag des vollständigen Erhalts der Unterlagen festgelegt wird, da gem. § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung einer durch ein Ereignis ausgelösten Frist der Tag gerade nicht mitgerechnet wird, an welchem das Ereignis - hier der vollständige Erhalt der Unterlagen - fällt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.02.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.689,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 30 %, die Beklagte trägt sie zu 70 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; BGB § 187 Abs. 1;

Gründe