OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.2015
I- 4 U 7/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 11.12.2014

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen I- 4 U 7/15

DRsp Nr. 2018/16061

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell ist genügt, wenn die beiden Seiten, die die Widerspruchsbelehrung enthalten, sich optisch deutlich durch das verwendete Layout, die auf die Seiten gesetzten Unterschriften und die besonders große und fett gedruckte Anrede des Versicherungsnehmers von den übrigen Seiten unterscheiden und diesem auf den ersten Blick deutlich wird, dass sich auf den Seiten, auf denen sich die Widerspruchsbelehrungen befinden, für ihn besonders wichtige Informationen befinden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

§ Abs. a.F.;