OLG Köln - Urteil vom 11.12.2015
20 U 19/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 243/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 19/15

DRsp Nr. 2017/4103

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

1. Es berührt die Wirksamkeit einer im Übrigen nicht zu beanstandenden Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nicht, wenn abweichend von der damals geltenden Regelung des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F., der eine Frist von 14 Tagen vorsah, dem Versicherungsnehmer eine Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt worden ist. 2. Es ist einem Versicherungsnehmer, der mit der Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 243/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.