OLG Köln - Urteil vom 06.02.2015
20 U 161/11
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 72/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 161/11

DRsp Nr. 2015/16343

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

1. § 5a Abs. 1 S. 1 i.V. mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Recht. 2. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt weder, darüber zu belehren, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, noch muss über die Rechtsfolgen des Widerspruchs aufgeklärt werden. 3. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F.erhalten hat, nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 72/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;

Gründe

I.