OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2022
7 U 30/21
Normen:
§ 5a VVG vom 02.12.2004;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 10/20

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines KapitallebensversicherungsvertragesRechtsfolgen auf das Unterbleiben des Hinweises auf die Erforderlichkeit der Schriftform des Widerspruchs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 30/21

DRsp Nr. 2023/1028

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages Rechtsfolgen auf das Unterbleiben des Hinweises auf die Erforderlichkeit der Schriftform des Widerspruchs

Enthält eine bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages unter Geltung des § 5a VVG in der Fassung vom 2.12.2004 erteilte Widerspruchsbelehrung nur die Angabe, dass hinsichtlich des Widerspruchs die "rechtzeitige Absendung" genüge, nicht aber, dass dabei die Schriftform einzuhalten sei, wird einem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsverstoß nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, sodass ihm kein "ewiges Widerspruchsrecht" zusteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 10/20) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 5a VVG vom 02.12.2004;

Gründe

I.