OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.11.2016
I - 4 U 150/16
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.08.2016

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines KapitallebensversicherungsvertragesRechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen I - 4 U 150/16

DRsp Nr. 2017/3018

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts

1. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss einer Lebensversicherung ist inhaltlich nicht ordnungsgemäß, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu erheben ist. 2. Es stellt sich hingegen als treuwidriges Verhalten des Verbrauchers dar, wenn er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, obwohl er durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss der anschließenden jahrelangen Vertragsdurchführung den begründeten Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. Dies ist der Fall, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag der Besicherung eines Immobiliendarlehens dienen und dieser Sicherungszweck durch einen Widerspruch geradezu vereitelt worden wäre.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.01.2016 .

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.911,89 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
1. 2. 3. 4. 5. 6.