OLG Köln - Urteil vom 22.12.2015
20 U 99/15
Normen:
BGB § 124 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB a.F. § 818 Abs. 1; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 381/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines KapitallebensversicherungsvertragesRückforderung vom Versicherer gezogener Nutzungen

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 99/15

DRsp Nr. 2018/15810

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages Rückforderung vom Versicherer gezogener Nutzungen

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages ist nicht genügt, wenn die Belehrung zwar vollständig in Fettdruck gehalten ist, sie sich aber nicht an hervorgehobener Stelle im Versicherungsschein, sondern in einem von fünf Anhängen befindet. 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. 3. Der Rückgewähranspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB umfasst nicht uneingeschränkt alle Prämien. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen.