OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.07.2015
3 U 224/12
Normen:
VVG § 5 Abs. 2 S. 4 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 75/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten PolicenmodellVerwirkung des Widerspruchsrechts aufgrund ZeitablaufRückabwicklung des Versicherungsvertrages nach wirksamem Widerruf

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 3 U 224/12

DRsp Nr. 2017/8225

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Policenmodell Verwirkung des Widerspruchsrechts aufgrund Zeitablauf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach wirksamem Widerruf

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ist nicht genügt, wenn die Belehrung sich als eine von insgesamt 13 Ziffern auf Seite 5 der insgesamt 12-seitigen Verbraucherinformationen befindet und drucktechnisch genauso gestaltet ist, wie der übrige Text. 2. Auch wenn der Versicherungsnehmer längere Zeit von dem Widerspruchsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, so fehlt es an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, da der Versicherer schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerspruchs für sich in Anspruch nehmen kann, weil er diese Situation selbst dadurch herbei geführt hat, dass er eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat. 3. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung muss der Versicherungsnehmer sich gewährten Versicherungsschutz als Vermögensvorteil anrechnen lassen. 4. Verwaltungs- und Vermittlungskosten können durch den Versicherer nicht in Ansatz gebracht werden.