Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 28.4.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger schloss auf der Grundlage des Policenmodells mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beginn zum 1.11.2004 ab. Mit Schreiben vom 6.10.2004 (Anlage K1b) übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein, die vollständigen Verbraucherinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In jenem Schreiben ist eine durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten.
In der Zeit von November 2004 bis Juli 2012 zahlte der Kläger insgesamt Beiträge in Höhe von 12.090,- Euro.
I. II. I. II.
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