OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2016
7 U 79/15
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 450/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 7 U 79/15

DRsp Nr. 2018/16167

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

Eine Belehrung, wonach der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss "innerhalb von 14 Tagen ab dem Erhalt dieser Unterlagen" widersprechen kann, ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sich für den Versicherungsnehmer anhand eines übersichtlich gestalteten Versicherungsscheins nebst Inhaltsverzeichnis unschwer erschließt, welche Unterlagen gemeint sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 28.4.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger schloss auf der Grundlage des Policenmodells mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beginn zum 1.11.2004 ab. Mit Schreiben vom 6.10.2004 (Anlage K1b) übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein, die vollständigen Verbraucherinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In jenem Schreiben ist eine durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten.

In der Zeit von November 2004 bis Juli 2012 zahlte der Kläger insgesamt Beiträge in Höhe von 12.090,- Euro.

I. II. I. II.