OLG Köln - Urteil vom 22.12.2015
20 U 57/12
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 210/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 57/12

DRsp Nr. 2018/16272

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

Eine Belehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell, wonach die Frist für den Widerspruch "mit Erhalt" bestimmter Unterlagen beginnt, ist ausreichend, weil die bloße Verwendung des Wortes "mit" ohne Zusatz nicht irreführend ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 210/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 171/14 zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.