OVG Saarland - Beschluss vom 18.07.2022
1 B 108/22
Normen:
StVG § 4 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 482/22

Anforderungen an eine Beschwerdebegründung; Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise

OVG Saarland, Beschluss vom 18.07.2022 - Aktenzeichen 1 B 108/22

DRsp Nr. 2022/11025

Anforderungen an eine Beschwerdebegründung; Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise

Eine den Anforderungen des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2022 - 5 L 482/22 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den angeordneten Entzug seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr (Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L und T/S) wegen des Erreichens von neun Punkten im Fahreignungsregister (Register).