BGH - Beschluss vom 17.08.2015
IV ZR 140/15
Normen:
VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 118/12
OLG Brandenburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 74/13

Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung in einem Policenbegleitschreiben

BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen IV ZR 140/15

DRsp Nr. 2015/20502

Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung in einem Policenbegleitschreiben

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2015 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1995 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

D. VN zahlte von Dezember 1995 bis Juni 2009 Prämien in Höhe von insgesamt 41.670,95 €. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 erklärte d. VN den Widerspruch nach § Abs. Satz 1 a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 erklärte d. VN nochmals den Widerspruch.