Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2015 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1995 nach dem so genannten Policenmodell des §
D. VN zahlte von Dezember 1995 bis Juni 2009 Prämien in Höhe von insgesamt 41.670,95 €. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 erklärte d. VN den Widerspruch nach § Abs. Satz 1 a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 erklärte d. VN nochmals den Widerspruch.
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