BGH - Beschluss vom 21.05.2015
4 StR 164/15
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
DAR 2015, 702
NStZ 2015, 6
NStZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.12.2014

Anforderungen an einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 4 StR 164/15

DRsp Nr. 2015/10314

Anforderungen an einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

1. Die Tathandlung muss über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.2. Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, bedarf es - da insoweit das vom Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt - bestimmter Angaben zum Wert des Fahrzeugs des Gefährdeten und zur Höhe des drohenden Schadens.3. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO.4. Das sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen, an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen.5.