KG - Urteil vom 02.06.1995
7 U 300/95
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)416a
KGR 1995, 145
MDR 1995, 903
NJW-RR 1996, 173

Angabe des Kilometerstandes im Kaufvertrag als wesentliche Eigenschaft der Kaufsache

KG, Urteil vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 7 U 300/95

DRsp Nr. 1997/1940

Angabe des Kilometerstandes im Kaufvertrag als wesentliche Eigenschaft der Kaufsache

»1. Die Angabe des Kilometerstandes im Kaufvertrag stellt grundsätzlich auch beim Erwerb vom privaten Verkäufer eine für den Käufer wesentliche Eigenschaft der Kaufsache dar.2. Auch beim privaten Kauf eines Fahrzeugs aus Zweit- oder Dritthand gibt es keine Vermutung oder Erfahrung, für den Käufer sei in der Regel ersichtlich, daß dem Verkäufer die tatsächliche Laufleistung nicht bekannt sein könne. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 ;

Hinweise:

Einschränkend LG Aachen (Urteil - 5 S 326/94 - 3.3.1995, DAR 1995, 290) im Falle des Zusatzes "soweit bekannt" in einem gewerblichen (Formular-)Vertrag.

Fundstellen
DRsp I(130)416a
KGR 1995, 145
MDR 1995, 903
NJW-RR 1996, 173