OLG Celle - Beschluss vom 21.09.2015
2 Ss (OWi) 263/15
Normen:
StVG § 24; StVO § 1 Abs 2; StVO § 3 Abs 1 S 2 und S 4; StVO § 49 Abs 1 Nr 1 und Nr 3; BKatV § 1 Abs 1 Nr 8.1 Anl 1;
Fundstellen:
NZV 2016, 6
VRS 130, 77
VRS 2016, 77
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 20.05.2015

Angekündigte Gefahrenstelle durch plötzliches Stauende und vorausfahrende Fahrzeuge mit Warnblinkzeichen

OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 263/15

DRsp Nr. 2016/8896

Angekündigte Gefahrenstelle durch plötzliches Stauende und vorausfahrende Fahrzeuge mit Warnblinkzeichen

1. Der Begriff der "angekündigten Gefahrenstelle" im Sinne der lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur BKatV erfasst nicht nur durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen) angekündigte Gefahrenstellen, sondern auch verkehrsbedingt oder aus anderen Ursachen plötzlich auftretende Gefahrenstellen, auf die andere Verkehrsteilnehmer durch eingeschaltetes Warnblinklicht aufmerksam gemacht haben. 2. Übersieht ein Fahrzeugführer aus Unachtsamkeit die eingeschalteten Warnblinkanlagen der vorausfahrenden Fahrzeuge, die hierdurch auf ein plötzlich auftretendes Stauende aufmerksam machen und fährt infolgedessen ungebremst auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, stellt dies eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO dar.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.