OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2022
5 RVs 47/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2023, 159
VRS 2022, 158
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ns 51/21

Anhaltspunkte bei Verhaltensweisen im Rahmen des § 316 StGBMitverursachung durch Alkohol bei Fahrweise ausreichendZustand des alkoholisierten Fahrers bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 5 RVs 47/22

DRsp Nr. 2022/9611

Anhaltspunkte bei Verhaltensweisen im Rahmen des § 316 StGB Mitverursachung durch Alkohol bei Fahrweise ausreichend Zustand des alkoholisierten Fahrers bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Voraussetzung für den Schluss von bestimmten festgestellten Verhaltensweisen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit im Rahmen der Beurteilung einer (relativen) Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB ist die sichere Feststellung, dass das Verhalten durch den Alkoholkonsum zumindest mitverursacht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die ihm zugrunde liegenden Feststellungen jedoch nur insoweit sie die relative Fahruntüchtigkeit betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

I.