BVerfG - Beschluß vom 27.09.1995
2 BvR 636/95
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 ; StVollzG § 68 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 55
ZfStrVo 1996, 244
Vorinstanzen:
I. LG Regensburg - Auswärtige StVK Straubing - Beschluß vom 23.11.1994 - 3 StVK 77/91 (149),
OLG Nürnberg, vom 08.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 67/95

Anhaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 636/95

DRsp Nr. 1996/21276

Anhaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug

1. § 68 Abs. 2 StVollzG ist im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen, daß der Gefangene bei der Auswahl allgemein zugänglicher Informationsquellen durch die Anstalt nicht bevormundet werden darf. Insbesondere läßt die Informationsfreiheit es nicht zu, sachlich gehaltene Publikationen grundsätzlich schon deshalb auszuschließen, weil sie sich kritisch mit Anstaltsverhältnissen auseinandersetzen.2. Ist hingegen nachvollziehbar festgestellt, daß in einem angehaltenen Artikel eine unmäßig überzogene und böswillige Kritik der Justizvollzugsanstalt im Zusammenhang mit der Behandlung eines ehemaligen Strafgefangenen geübt wird, so liegt ein Sachverhalt vor, von dem eine erhebliche Gefährdung der Anstaltssicherheit und Ordnung ausgehen kann.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 ; StVollzG § 68 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die teilweise Anhaltung einer Zeitschrift (§ 68 Abs. 2 StVollzG).

I. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit den Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich acht Jahren wegen versuchten Mordes.