Anlage: (§ 20) StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

Anlage: (§ 20) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (§ 20)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Muster 2 d

20) Vorbemerkungen Ausgestaltung der Datenbestätigung 1. Trägermaterial Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Die Datenbestätigung hat das Format DIN A 4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22 a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben. 2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung