Anlage: (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage VIII
Untersuchung der Fahrzeuge 1 Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen 1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 1.2 Hauptuntersuchungen 1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIII a sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht. 1.2.1.1 Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIII a bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIII a bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, zu untersuchen. 1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIII a Nummer 6.8.2 sind ausgenommen: 1.2.1.2.1 Kraftfahrzeuge mit 1.2.1.2.1.1