Anlage: (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage VIII b
(Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen 1 Allgemeines Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). 2 Voraussetzungen für die Anerkennung Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn 2.1 die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist, 2.1 a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind, 2.1 b