Anlage: (zu § 22 Absatz 4) FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344

Anlage: (zu § 22 Absatz 4) FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage: (zu § 22 Absatz 4)

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

Anlage 10
(zu § 22 Absatz 4) Verifizierung der Prüfziffer Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal in folgender Art und Weise: 1. Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden: a) Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatzziffer und dem Antragsdatum generiert wird, b) Fahrzeug-Identifizierungsnummer, c) Monat und Jahr der Erstzulassung, d) Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung, e) Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. 2. Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 22 Absatz 3 errechnet.