Anlage: (zu § 17) FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344

Anlage: (zu § 17) FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage: (zu § 17)

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

Anlage 9
(zu § 17) Verwertungsnachweis Abschnitt 1 Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks "Verwertungsnachweis" 1. Allgemeines Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern). Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten. Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung: "Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt." Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: "Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt." Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: "Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt." Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung: "Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt." 2. Format Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.