Anlage: (zu § 15) SGB XI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408

Anlage: (zu § 15) SGB XI SGB XI - Soziale Pflegeversicherung

Anlage: (zu § 15)

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

Anlage 2
(zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul
Module Gewichtung 0 Keine 1 Geringe 2 Erhebliche 3 Schwere 4 Schwerste
1 Mobilität 10 % 0-1 2-3 4-5 6-9 10-15 Summe der Einzelpunkte im Modul 1
0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 % 0-1 2-5 6-10 11-16 17-33 Summe der Einzelpunkte im Modul 2
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 0 1-2 3-4 5-6 7-65 Summe der Einzelpunkte im Modul 3
Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3
4 Selbstversorgung 40 % 0-2 3-7 8-18 19-36 37-54 Summe der Einzelpunkte im Modul 4
0 10 20 30 40 Gewichtete Punkte im Modul 4
5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20 % 0 1 2-3 4-5 6-15 Summe der Einzelpunkte im Modul 5
0 5 10 15 20 Gewichtete Punkte im Modul 5
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 % 0 1-3 4-6 7-11 12-18 Summe der Einzelpunkte im Modul 6
0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 6
7 Außerhäusliche Aktivitäten Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.
8 Haushaltsführung