Anlage: (zu § 41 Absatz 2 Satz 1) FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344

Anlage: (zu § 41 Absatz 2 Satz 1) FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage: (zu § 41 Absatz 2 Satz 1)

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

Anlage 13
(zu § 41 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden. Abbildung Seite 1:Abbildung Seite 2: