Anlage: (zu § 25 b Absatz 3) FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109

Anlage: (zu § 25 b Absatz 3) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 25 b Absatz 3)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 8 d
(zu § 25 b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 Vorbemerkungen 1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten. 2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei. 3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen. 4. Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert: A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder), A Krafträder, B