Anlage: (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 8
(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung I. Allgemeiner Führerschein 1. Vorbemerkungen 1Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. 2Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. 3Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. 4Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Der Führerschein besteht aus zwei Seiten. 2. Beschreibung des Führerscheins 2.1 Seite 1 (Vorderseite) Seite 1 enthält: a) Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein. b) Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist. c)