Anlage: (zu § 41 a Absatz 5 und 6) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 41 a Absatz 5 und 6) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu § 41 a Absatz 5 und 6)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage XVII
(zu § 41 a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen 1 Art und Gegenstand der Prüfung Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41 a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen. 2 Durchführung der Prüfungen, Nachweise 2.1 Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVII a anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen. 2.2 Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen. 2.3 Werden bei der Prüfung der Gasanlage 2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen, 2.3.2