Anlage: (zu § 42 Absatz 2) StVO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 42 Absatz 2) StVO Straßenverkehrs-Ordnung

Anlage: (zu § 42 Absatz 2)

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

Anlage 3
(zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
1

Zeichen 301 Vorfahrt

Ge- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
2

Zeichen 306 Vorfahrtstraße

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren.", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".
2.1 Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.
3

Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße

4

Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 und 6 Erläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
5

Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite