Anlage: (zu § 43 Absatz 3) StVO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 43 Absatz 3) StVO Straßenverkehrs-Ordnung

Anlage: (zu § 43 Absatz 3)

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

Anlage 4
(zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Ge- oder Verbot Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1

Zeichen 600 Absperrschranke

2

Zeichen 605 Leitbake Pfeilbake Schraffenbake

3

Zeichen 628 Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake

4

Zeichen 629 Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake

5

Zeichen 610 Leitkegel

6

Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel

7

Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

zu 1 bis 7 Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Erläuterung 1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8

Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven

Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9

Zeichen 626 Leitplatte

10

Zeichen 627 Leitmal