Anlage: (zu § 47) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 47) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu § 47)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage XXIV
(zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen sowie Wohnmobilen) 1 Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug 1.1 Anwendungsbereich Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die 1. Personenkraftwagen sowie 2. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mindestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h erfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen luftverunreinigender Gase. 1.2 Definition 1.2.1 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten: a)