(zu § 48)Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge1 AnwendungsbereichDiese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX.2 Begriffsbestimmungen2.1 SchadstoffklassenDie Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen.2.2 GeräuschklassenDie Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.2.3 EEV KlassenOptionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.2.4 PartikelminderungsklassenDie Emission der luftverunreinigenden Partikel ist Grundlage für die Partikelminderungsklassen.3 Emissionsklassen3.1 Schadstoffklassen3.1.1 Schadstoffklasse S 1Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. L 295 vom 25. 10. 1991, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder2.
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