Anlage: (zu § 57 b Absatz 1) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 57 b Absatz 1) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu § 57 b Absatz 1)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage XVIII a
(zu § 57 b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten 1 Allgemeines Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien durchzuführen. 2 Prüfungsfälle 2.1 Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57 b sind durchzuführen a) nach dem Einbau, b) mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung, c) nach jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, d) nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und e) nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt. 2.2 An Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durchzuführen a) nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs oder b) wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht. 3 Durchführung der Prüfung 3.1 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 3.1.1