Anlage: (zu § 40) FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109

Anlage: (zu § 40) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 40)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 13
(zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten: 1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende Nummer Straftat Vorschriften
1.1 Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3 Nötigung § 240 StGB
1.3 a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315 b StGB
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB
1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315 d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.9 Vollrausch § 323 a StGB
1.10 Unterlassene Hilfeleistung § 323 c StGB
1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
1.12 Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG

2. mit zwei Punkten 2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende Nummer Straftat Vorschriften
2.1.1