Anlage: (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109

Anlage: (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen 1. Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T 1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5. 1.2.2 Übrige Sehfunktionen