OVG Saarland - Beschluss vom 24.11.2020
1 D 278/20
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 u.8; FeV § 46; StVG § 3; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 771/20

Anlassbezogenheit; Depressionen; Erfolgsaussichten; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Gutachtenanordnung; Gutachtenbeibringung; Nichteignung; Prozesskostenhilfe; Verhältnismäßigkeit; Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Verdachts auf die Fahreignung ausschließende Depressionen

OVG Saarland, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 1 D 278/20

DRsp Nr. 2020/17845

Anlassbezogenheit; Depressionen; Erfolgsaussichten; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Gutachtenanordnung; Gutachtenbeibringung; Nichteignung; Prozesskostenhilfe; Verhältnismäßigkeit; Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Verdachts auf die Fahreignung ausschließende Depressionen

1. Im Rahmen der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der (beabsichtigten) Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.2. Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützten Anordnung der Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Falle einer depressiven Episode.