OLG Celle - Beschluss vom 26.01.2015
321 SsBs 176/14
Normen:
StVO § 3; StVG § 25; BKatV § 4;
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 14.08.2014

Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 %

OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 321 SsBs 176/14 - Aktenzeichen 321 SsBs 177/14

DRsp Nr. 2015/19595

Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 %

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie vorsätzlich erfolgt ist, sofern ein Betroffener die Anordnung der Beschränkung wahrgenommen hat. Liegt der Regelfall eines Fahrverbotes nach § 4 BKatV vor, so bedarf es für eine Ausnahme von der Regel nachvollziehbarer Feststellungen über deren Gründe.

1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 14.08.2014 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

3. Nach Maßgabe der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Walsrode zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3; StVG § 25; BKatV § 4;

Gründe:

I.